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Frage:

Was ist eine "Erbschaft- oder Schenkungsteuer" ?[083]

Antwort:

Die Antwort ist nach folgenden Themen gegliedert (bitte wählen Sie aus).

Allgemeine Informationen zum neuen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

Welche Vorgänge unterliegen dem Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht?

Welches Vermögen wird in der BRD versteuert?

Wie wird die Erbschaft- und Schenkungsteuer berechnet?

Gibt es Steuerbefreiungen / Verschonungen?

Mit welchem Wert wird Grundvermögen angesetzt?

Mit welchem Wert wird unternehmerisches Vermögen angesetzt?

Welches Finanzamt ist zuständig?

Welche Anzeigepflichten sind zu erfüllen?

In welchen Fällen ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung notwendig und wer erteilt sie?

Rechtsgrundlage


Allgemeine Informationen zum neues Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gilt für Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden, für die die Steuer nach dem 31.12.2008 entstanden ist.

Die Steuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen regelmäßig mit dem Todestag des Erblassers und bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.


Welche Vorgänge unterliegen dem Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht?

Der Erbschaftsteuer bzw. der Schenkungsteuer unterliegen insbesondere:

·         der Erwerb von Todes wegen
o  der Erwerb durch Erbanfall aufgrund gesetzlicher, testamentarischer oder erbvertraglicher

             Erbfolge;
o  der Erwerb durch Vermächtnis;
o  der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs;
o  der Erwerb eines Vermögensvorteils aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen

            Vertrages (z. B. Lebensversicherung).

·         die Schenkung unter Lebenden
Als Schenkung gilt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Empfänger durch die Zuwendung auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.


Welches Vermögen wird in der BRD versteuert?

Es kommt darauf an, ob in der BRD unbeschränkte Steuerpflicht oder beschränkte Steuerpflicht vorliegt.

·         Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte, auch im Ausland befindliche Vermögen des Erblassers. Sie tritt ein, wenn der Erblasser oder der Erwerber (bei der Schenkungsteuer der Zuwendende oder der Empfänger der Zuwendung) zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inländer war.
Als Inländer gelten insbesondere:
o   natürliche Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz oder ihren

             gewöhnlichen Aufenthalt haben. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht an.
o   deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als 5 Jahre vor dem Erbfall dauernd im

             Ausland aufgehalten haben.

·         Waren weder der Erblasser noch der Erwerber Inländer, tritt beschränkte Steuerpflicht ein. Sie erstreckt sich nur auf das Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes. Dazu zählen insbesondere das in der Bundesrepublik Deutschland befindliche land- und forstwirtschaftliche Vermögen, Grundvermögen, Betriebsvermögen sowie Anteile (mind. 10%) an inländischen Kapitalgesellschaften.


Wie wird die Erbschaft- und Schenkungsteuer berechnet?

Die Steuer wird nach einem Vomhundertsatz von dem Wert des Erwerbs abzüglich der unten genannten Freibeträge berechnet. Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu, dessen Höhe sich nach der jeweiligen Steuerklasse richtet. Der Steuersatz bestimmt sich dabei zum einen nach der Höhe des Werts des steuerpflichtigen Erwerbs und zum anderen nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser bzw. Schenker. Je näher der Erwerber mit dem Erblasser oder Schenker verwandt ist, desto niedriger ist die Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Für die Höhe der Steuer ist es entscheidend, zu welcher der drei Steuerklassen der Erwerber gehört. Die Steuersätze bilden einen Stufentarif. Der Steuersatz der erreichten Wertstufe gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb.

Zusätzlich haben bei Erwerben von Todes wegen der überlebende Ehegatte und der überlebende eingetragene Lebenspartner nach LPartG vom 16.02.2001 (BGBl I S. 266) - nicht Lebensgefährte! - einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro und Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres einen Versorgungsfreibetrag von 52.000 Euro bis 10.300 Euro. Diese Versorgungsfreibeträge werden gekürzt, wenn der Erwerber bestimmte Versorgungsbezüge erhält (z.B. Witwenrente, Waisenrente).



Steuerklassen:

Steuerklasse I

§         der Ehegatte

§         die Kinder und Stiefkinder

§         die Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder

§         die Eltern und Großeltern bei Erbfällen

Steuerklasse II

§         die Eltern und Großeltern, wenn sie nicht zur Steuerklasse I gehören (also in Schenkungsfällen)

§         die Geschwister und deren Kinder

§         die Stiefeltern

§         die Schwiegereltern und Schwiegerkinder

§         der geschiedene Ehegatte

Steuerklasse III

§         eingetragene Lebenspartner nach LPartG vom 16.02.2001 (BGBl I S. 266)

§         alle übrigen Erwerber

§         Zweckzuwendungen



Freibeträge:

Persönlicher Freibetrag bei unbeschränkter Steuerpflicht

Ehegatte

eingetragene Lebenspartner nach LPartG vom 16.02.2001 (BGBl I S. 266)

Kinder / Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder

Enkel

übrige Erwerber in Steuerklasse I (Urenkel/Eltern und Großeltern bei Erbschaft)

Erwerber in Steuerklasse II

Erwerber in Steuerklasse III

 

500 000 Euro

500 000 Euro

400 000 Euro

200 000 Euro

100 000 Euro

20 000 Euro

20 000 Euro



Persönlicher Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht     

2 000 Euro




Steuersätze:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich

Steuerklasse

I

Steuerklasse

II

Steuerklasse

III

2009

ab 01.01.2010

75 000 EUR

300 000 EUR

600 000 EUR

6 000 000 EUR

7%

11 %

15 %

19 %

30 %

15 %

20 %

25 %

30 %

30 %

13 000 000 EUR

26 000 000 EUR

über 26 Mio. EUR

23 %

27 %

30 %

50 %

35 %

40 %

43 %

50 %

 

Gibt es Steuerbefreiungen / Verschonungen?

Es gibt zahlreiche Steuerbefreiungen von denen vor allem die Nachfolgenden von größerer Bedeutung sind:


Verschonung des Familienwohnheims

Das Familienheim kann an den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner nach dem LPartG vom 16.02.2001 und auf Kinder oder Kinder bereits verstorbener Kinder steuerfrei vererbt werden.

§         Voraussetzung für den steuerfreien Erwerb des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners

ist, dass die Wohnung:

§         vom Erblasser bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde oder

§         aus zwingenden Gründen nicht zu Wohnzwecken genutzt werden konnte und

§         beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist.

§         Voraussetzung für den steuerfreien Erwerb der Kinder oder der Kinder bereits verstorbener Kinder (Enkel)

ist, dass die Wohnung

§         vom Erblasser bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde oder

§         aus zwingenden Gründen nicht zu Wohnzwecken genutzt werden konnte und

§         beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist und

§         die Wohnfläche der Wohnung nicht mehr als 200 m² beträgt.

Bei größeren Wohnungen wird die Freistellung nur für 200 m² Wohnfläche gewährt.

Die Freistellung entfällt rückwirkend, wenn das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr selbst genutzt wird, es sei denn, der Erbe ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.

Verschonung von vermieteten Wohnungen

Zu Wohnzwecken vermietete Wohnungen, die nicht Betriebsvermögen sind, werden mit 90 % ihres gemeinen Wertes angesetzt. Das vermietete Grundstück muss im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum belegen sein.

Verschonung unternehmerischen Vermögens

Für Firmenerben gibt es zwei Optionen. Die Wahl zwischen beiden Optionen ist bindend und kann nachträglich nicht widerrufen werden.
 
Option 1: Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern fünf Jahre fortführen, werden von der Besteuerung von 85 % des übertragenen Betriebsvermögens verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach fünf Jahren nicht weniger als 450 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 50 % betragen. Für kleinere Betriebe gibt es einen gleitenden Abzugsbetrag von 150.000 Euro.

Option 2: Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern sieben Jahre fortführen, werden komplett von der Erbschaftsteuer verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach sieben Jahren nicht weniger als 700 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 10 % betragen.

Weitere Steuerbefreiungen: 

§         die tatsächliche oder fiktive Ausgleichsforderung bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft,

§         nicht geltend gemachte Pflichtteilsansprüche, soweit dafür keine Abfindungen gezahlt werden,

§         Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I je Erwerber bis einschließlich 41.000 Euro,

§         andere bewegliche körperliche Gegenstände beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I je Erwerber bis zu 12.000 Euro, dazu zählen nicht Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen sowie Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen gehören,

§         Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke sowie andere bewegliche körperliche Gegenstände, soweit der Wert beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse II und III je Erwerber insgesamt 12.000 Euro nicht übersteigt,

§         die üblichen Gelegenheitsgeschenke.


Kann die Erbschaft- und Schenkungsteuer gestundet werden?


Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz enthält in § 28 ErbStG eine Spezialregelung. Der Erwerber hat beim Erwerb von Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen einen Rechtsanspruch auf Stundung der Steuer, soweit dies zur Erhaltung des Betriebs notwendig ist. Unter dieser Voraussetzung ist dem Erwerber die Steuer auf Antrag bis zu zehn Jahren zu stunden. Bei Erwerben von Todes wegen erfolgt die Stundung zinslos, bei Schenkungen werden Zinsen  fällig.

Die Stundungsregelung gilt auch für den Erwerber von begünstigten vermieteten Wohnimmobilien und von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Wohneigentum, soweit er die Steuer nur durch die Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann.

Ein Anspruch auf Stundung nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz besteht aber nicht, wenn der Erwerber die Steuer für den Erwerb von Betriebsvermögen und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen aus erworbenem weiteren Vermögen oder aus eigenem Vermögen aufbringen kann.


Mit welchem Wert wird Grundvermögen angesetzt?

Unbebaute Grundstücke (§§ 178 Bewertungsgesetz – BewG ff.)

Unbebaute Grundstücke werden bewertet, indem die Grundstücksfläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs) multipliziert wird. Bodenrichtwerte werden von den Gutachterausschüssen bei den Gemeinden ermittelt und dort in den Bodenrichtwertkarten ausgewiesen. Diese können bei den Gemeinden eingesehen werden. Lässt sich von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermitteln, so ist er aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten.

Die Bodenrichtwerte entsprechen dem aktuellen örtlichen Verkehrswertniveau zu den jeweiligen Stichtagen, weil sie aus tatsächlichen Verkäufen abgeleitet worden sind.

Die Ermittlung des Werts unbebauter Grundstücke erfolgt nach der Formel:

Grundstücksfläche x Bodenrichtwert in Euro/m² = Bodenwert


Grundstücke sind unbebaut, wenn sich auf ihnen keine benutzbaren Gebäude befinden. Das gilt auch, wenn sich auf dem Grundstück Gebäude befinden, die keiner Nutzung zugeführt werden können.

Bebauten Grundstücke (§§ 180 BewG ff.)

Bei bebauten Grundstücken erfolgt die Bewertung in Anlehnung an die sogenannte Wertermittlungsverordnung.

Dabei werden steuerlich drei Bewertungsverfahren unterschieden, die abhängig von der jeweiligen Grundstücksart – geeignet sind, den gemeinen Wert des bebauten Grundstücks (Verkehrswert) zu ermitteln:



Vergleichswertverfahren

(§ 183 BewG)

·         Wohnungseigentum;

·         Teileigentum;

·         Ein- und Zweifamilienhäuser

Ertragswertverfahren

(§184 BewG)

·         Mietwohngrundstücke;

·         Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt

Sachwertverfahren

(§ 189 BewG)

·         Wohnungseigentum, Teileigentum, Ein- und Zweifamilienhäuser, wenn keine Vergleichswerte vorliegen;

·         Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich keine übliche Miete ermitteln lässt;

·         sonstige bebaute Grundstücke


Vergleichswertverfahren

Beim Vergleichwertverfahren wird der gemeine Wert des konkret zu bewertenden Grundstücks aus dem Verkauf vergleichbarer Grundstücke abgeleitet. Dabei sind Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Gründstück hinreichend übereinstimmen. An Stelle von Vergleichspreisen können auch Vergleichsfaktoren (z. B. Raum- oder Flächeneinheiten) herangezogen werden, wenn diese vom örtlichen Gutachterausschuss ermittelt und mitgeteilt werden.

Beispiel:

A erbt ein Reihenhaus. Wenige Wochen  vor dem Erbfall wurde in der Reihenhaussiedlung ein vergleichbares Reihenhaus für  250.000 € veräußert. Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens kann dieser Wert auch für die Wertermittlung des geerbten Hauses angesetzt werden.

Sollte der Preis jedoch nicht im Rahmen eines normalen Verkaufs erzielt worden sein, so fehlt es in der Regel an der Vergleichbarkeit. Wurde das vergleichbare Haus beispielsweise im Wege der Zwangsversteigerung verkauft, entspricht  der erzielte Kaufpreis in der Regel nicht dem Verkehrswert, sondern liegt deutlich darunter.



Ertragswertverfahren

Der Ertragswert des bebauten Grundstücks ist die Summe aus Bodenwert und Gebäudeertragswert. Der Wert des Gebäudes (Gebäudeertragswert) ist getrennt von dem Bodenwert zu ermitteln. Dabei wird zum einen - wie bei unbebauten Grundstücken - der Bodenwert für das Grundstück angesetzt. Der Bodenwert berechnet sich aus der Grundstücksfläche multipliziert mit dem jeweils gültigen Bodenrichtwert. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gebäudeertragswerts bildet der Reinertrag des Grundstücks in Höhe des Unterschieds zwischen der Jahresmiete beziehungsweise ortsüblichen Miete einerseits und den Bewirtschaftungskosten andererseits.

Der so ermittelte Reinertrag des Grundstücks, vermindert um eine angemessene Verzinsung des - bei der Wertermittlung bereits mit dem Bodenrichtwert berücksichtigten – Bodenwerts, ergibt den Gebäudereinertrag. Dieser ist unter Anwendung eines Vervielfältigers zu kapitalisieren, der  bereits die Restnutzungsdauer berücksichtigt.

Einen Überblick über das Ertragswertverfahren gibt folgendes Schema:

Rohertrag (Jahresmiete bzw. übliche Miete)

./.

Bewirtschaftungskosten

=

Reinertrag des Grundstücks

./.

Bodenwertverzinsung

=

Bodenrichtwert

Gebäudereinertrag

x

x

Grundstücksfläche

Vervielfältiger

=

=

Bodenwert

+

Gebäudeertragswert

Grundbesitzwert



Beispiel:

Frau Jung  erbt von ihrem Vater im Jahr 2010 ein mit einem Dreifamilienhaus bebautes Grundstück (Baujahr 1980). Die Jahresmiete beträgt 20.000 €. Der Bodenwert für das Grundstück (300 m²) beläuft sich auf 60.000 €. Die Bewirtschaftungskosten betragen 15 % der Jahresmiete.

Der Wert des Mietwohngrundstücks ermittelt sich im Ertragswertverfahren wie folgt:

     Jahresmiete

20.000 €

./.  Bewirtschaftungskosten (15 %) 

3.000 €

=   Reinertrag des Grundstücks

17.000 €

./.  Bodenwertverzinsung (5 % x 60.000 €)

3.000 €

=   Gebäudereinertrag 

14.000 €

x   Vervielfältiger (hier 18,26)

255.640 €

+   Bodenwert

60.000 €

=   Grundbesitzwert

315.640 €


Die jeweilige Bodenwertverzinsung wird ebenfalls von den Gutachterausschüssen ermittelt und ist im Wesentlichen von den örtlichen  Grundstücksverkaufspreisen abhängig. Der für die jeweilige Restnutzungsdauer maßgebliche Vervielfältiger kann der folgenden Tabelle auszugsweise entnommen werden. Dabei wird bei Mietwohngrundstücken eine wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren angesetzt:

Restnutzungsdauer in Jahren

20

30

40

50

60

70

Vervielfältiger bei einer Bodenwertverzinsung

von 5 %

12,46

15,37

17,16

18,26

18,93

19,34



Sachwertverfahren

Wie im Ertragswertverfahren ist auch im Sachwertverfahren der Bodenwert getrennt vom Gebäudewert zu erfassen.

Für die Ermittlung des Gebäudesachwerts ist von den gewöhnlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit (so genannte Normal- oder Regelherstellungskosten) auszugehen, die typisierend festgelegt sind.

Diese werden mit der Bruttogrundfläche des Gebäudes beziehungsweise der Geschosse multipliziert und ergeben so den Gebäuderegelherstellungskostenwert. Dabei darf die Bruttogrundfläche nicht mit der Wohnfläche verwechselt werden. Maßgeblich  für diese Ermittlung sind nämlich die Außenmaße des Gebäudes beziehungsweise der Raumeinheiten. Von dem so ermittelten Wert wird dann die Alterswertminderung abgezogen.

Die Summe aus dem sich danach ergebenden Gebäudesachwert und dem Bodenwert (vorläufiger  Sachwert) wird unter Anwendung von Marktanpassungsfaktoren der Gutachterausschüsse oder - wenn solche nicht zur Verfügung stehen - einer gesetzlich festgelegten Wertzahl an die Marktverhältnisse angepasst und ergibt den Grundbesitzwert.

Einen Überblick über das Sachwertverfahren gibt folgendes Schema:

Regelherstellungskosten

x

Bruttogrundfläche

=

Bodenrichtwert

Gebäuderegelherstellungswert

x

./.

Grundstücksfläche

Alterswertminderung

=

=

Bodenwert

+

Gebäudesachwert

vorläufiger Sachwert

x

Marktanpassungsfaktor/ Wertzahl

=

Grundbesitzwert



Beispiel:

Frau Schulz erbt von ihrem Vater im Jahr 2010 ein mit einem zweigeschossigen Einfamilienhaus (Flachdach, gehobene Ausstattung, ohne Kellergeschoss) bebautes Grundstück (Baujahr 1980). Die  Bruttogrundfläche des Hauses beträgt 300 m². Die Regelherstellungskosten betragen in diesem Fall 1.130 €/m². Der Bodenwert für das Grundstück, das eine Fläche von 300 m² hat, beläuft sich auf 200 €/m². Der Marktanpassungsfaktor beträgt 0,9.

Ein  Vergleichsgrundstück liegt nicht vor.

Der Wert des Einfamilienhauses ermittelt sich im Sachwertverfahren wie folgt:

Gebäuderegelherstellungswert (300 x 1.130 €/m²

339.000 €

./. Alterswertminderung (37,5 %

127.125 €

= Gebäudesachwert

211.875 €

+ Bodenwert (300 m² x 200 €/m²)

60.000 €

= vorläufiger Sachwert

271.875 €

x Marktanpassungsfaktor (0,9)

x 0,9

= Grundbesitzwert

244.687



Die jeweiligen Normal- oder Regelherstellungskosten sind von einer Vielzahl von Faktoren abhängig. So spielen dabei nicht nur das Baujahr des Gebäudes, sondern auch Bauweise und Ausstattung eine entscheidende Rolle. Der so genannte Markanpassungsfaktor ist abhängig vom Verhältnis des Grundstückswerts zum Gebäudewert. Bei einem wertvollen Grundstück in bester Lage mit einem hohen Bodenrichtwert, das allerdings mit einem alten (vielleicht sogar abbruchreifen) Gebäude bebaut ist, wird der Wert in erster Linie vom Bodenwert geprägt und der Gebäudewert ist dann nur noch eingeschränkt bestimmend für den Grundbesitzwert. Der Marktanpassungsfaktor wäre in einem solchen Fall größer als Eins.

Das umfassende Tabellenwerk ist dem Bewertungsgesetz zu entnehmen.

Vom Gebäuderegelherstellungswert ist eine Alterswertminderung abzuziehen. Der nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende Gebäudewert ist regelmäßig mit mindestens 40  Prozent des Gebäuderegelherstellungswerts anzusetzen.

Erbbaurechte / Gebäude auf fremden Grund und Boden (§§ 192, 195 BewG ff.)

Bei Erbbaurechten kann sowohl das Grundstück wie auch das aufstehende Gebäude Gegenstand einer Schenkung oder eines Erbfalls sein. Dementsprechend bilden das belastete Grundstück und das Erbbaurecht zwei getrennte wirtschaftliche Einheiten, die jeweils eigenständig bewertet werden.

Bei  der Wertermittlung sind neben dem Bodenwert und dem Gebäudewert bei bebauten Grundstücken die Höhe des Erbbauzinses, die Restlaufzeit des Erbbaurechts und die Höhe der Gebäudeentschädigung angemessen zu berücksichtigen.

Bewertung des Erbbaurechts

Der für das Erbbaurecht anzusetzende Wert ist im Vergleichswertverfahren zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Verkaufsfaktoren vorliegen. Liegen solche nicht vor, ist eine finanzmathematische Methode anzuwenden, wobei sich der Wert des Erbbaurechts aus dem Bodenwertanteil und einem Gebäudewertanteil zusammensetzt.

Bewertung des Erbbaugrundstücks

Auch der für das Erbbaugrundstück anzusetzende Wert sollte zunächst im Vergleichswertverfahren ermittelt werden, wenn für das zu bewertende Grundstück Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen. Liegen solche nicht vor, ist eine finanzmathematische Methode anzuwenden, um den Bodenwertanteil zu bestimmen.

Gebäude auf fremden Grund und Boden

Auch bei einem Gebäude auf fremden Grund und Boden sind die für das Erbbaurecht geltenden Grundsätze anzuwenden, jedoch ohne Berücksichtigung einer Gebäudeentschädigung beim Heimfall.

Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts (§ 198 BewG)

Trotz vorsichtiger Wertermittlung nach den §§ 179 und 182 bis 196 BewG kann sich wegen der typisierenden Bewertung in manchen Fällen ein höherer Wert ergeben als der tatsächliche Grundstückswert. In diesen Fällen kann der Steuerpflichtige gegenüber  dem Finanzamt in diesen Fällen nachweisen, dass der gemeine Wert seines Grundstücks niedriger als der im Bewertungsverfahren ermittelte Grundstückswert ist. Als Nachweis  ist regelmäßig ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erforderlich. Das Gutachten ist für die Feststellung des Grundbesitzwerts nicht bindend, sondern unterliegt der Beweiswürdigung durch das Finanzamt. Auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommener Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück kann als Nachweis dienen.


Mit welchem Wert wird unternehmerisches Vermögen angesetzt?

Der gemeine Wert des Betriebsvermögens oder nicht börsennotierter Anteile an Kapitalgesellschaften ist vorrangig aus Verkäufen abzuleiten, die innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag zwischen fremden Dritten erfolgt sind.

Liegen solche Verkäufe nicht vor, ist der Wert des Betriebsvermögens unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln.

Neuer Bewertungsmaßstab ist ein Gesamtbewertungsverfahren, bei dem der Verkehrswert der einzelnen Wirtschaftsgüter grundsätzlich nicht mehr festzustellen ist. Diese gehen in dem neuen Gesamtwert (= Ertragswert des ganzen Unternehmens) unter. Gleiches gilt für die Unternehmensverbindlichkeiten. Zur Ermittlung des gemeinen Werts kann auf betriebswirtschaftliche Bewertungsmethoden oder auf das gesetzlich geregelte vereinfachte Ertragswertverfahren zurückgegriffen werden.

Beim vereinfachten Ertragswertverfahren wird ein Vervielfältiger auf den Durchschnittsgewinn angewandt, der in den letzten drei vor dem Bewertungsstichtag endenden Wirtschaftsjahren erzielt wurde.

Schließlich ist noch der Substanzwert des Unternehmens zu bestimmen. Dieser ist der Mindestwert der Unternehmensbewertung und setzt sich aus der Summe der gemeinen Werte der betrieblichen Einzelwirtschaftsgüter abzüglich der Schulden zusammen.



Welches Finanzamt ist zuständig?

In Baden-Württemberg ist die Zuständigkeit für die Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer bestimmten Finanzämtern zentral übertragen worden und richtet sich in der Regel nach dem Wohnsitzfinanzamt des Erblassers oder Schenkers.

Sie finden in der nachstehenden Tabelle zum Wohnsitzfinanzamt das jeweils für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige Finanzamt:

 

Wohnsitzfinanzamt:

für die Erbschaft- und Schenkungsteuer

zuständiges Finanzamt :

Aalen, Heidenheim, Schorndorf, Schwäbisch Gmünd, Schwäbisch Hall, Ulm und Waiblingen,

Aalen
Dienstgebäude: Bleichgartenstr. 17, 73431 Aalen
Postanschrift (Großkunden-PLZ): 73428 Aalen

Emmendingen, Freiburg-Land, Freiburg-Stadt, Lahr, Lörrach, Müllheim und Offenburg,

Freiburg-Land
Dienstgebäude: Stefan-Meier-Str. 133, 79104 Freiburg
Postanschrift (Großkunden-PLZ):  79095 Freiburg

Baden-Baden, Bruchsal, Calw, Ettlingen,
Freudenstadt, Karlsruhe-Durlach,
Karlsruhe-Stadt, Mühlacker, Pforzheim und Rastatt,

Karlsruhe-Durlach
Dienstgebäude: Prinzessenstr. 2, 76227 Karlsruhe
Postanschrift (Großkunden-PLZ): 76225 Karlsruhe

Heidelberg, Mannheim-Neckarstadt,
Mannheim-Stadt, Mosbach, Schwetzingen,
Sinsheim und Weinheim,

Mosbach
Außenstelle Walldürn
Dienstgebäude: Albert-Schneider-Str. 1, 74731 Walldürn
Postanschrift: Postfach 11 62, 74723 Walldürn 

Bad Urach, Böblingen, Esslingen, Göppingen, Leonberg, Nürtingen, Reutlingen und Tübingen,

Reutlingen
Dienstgebäude: Leonhardsplatz 1, 72764 Reutlingen
Postanschrift: Postfach 15 43, 72705 Reutlingen 

Balingen, Biberach, Ehingen, Friedrichshafen, Ravensburg, Sigmaringen, Überlingen und Wangen,

Sigmaringen
Außenstelle Bad Saulgau
Dienstgebäude: Schulstr. 5, 88348 Bad Saulgau,
Postanschrift: Postfach 12 55, 88341 Bad Saulgau 

Stuttgart I, Stuttgart II und Stuttgart III,
Stuttgart-Körperschaften,

Stuttgart-Körperschaften
Dienstgebäude: Paulinenstr. 44, 70178 Stuttgart
Postanschrift: Postfach 10 60 51, 70049 Stuttgart 

Backnang, Bietigheim-Bissingen, Heilbronn,
Ludwigsburg, Öhringen und Tauberbischofsheim,

Tauberbischofsheim
Außenstelle Bad Mergentheim
Dienstgebäude: Schloss 7, 97980 Bad Mergentheim
Postanschrift: Postfach 12 33, 97962 Bad Mergentheim 

Konstanz, Rottweil, Singen, Tuttlingen,
Villingen-Schwenningen und Waldshut-Tiengen.

Villingen-Schwenningen
Dienstgebäude: Weiherstr. 7, 78050 Villingen-Schwenningen
Postanschrift: Postfach 13 80, 78003 Villingen-Schwenningen 


Welche Anzeigepflichten sind zu erfüllen?

Jeder der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber (bei Schenkungen auch vom Schenker) innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Vermögensanfall dem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) beruht, und sich aus der Verfügung von Todes wegen das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Das gilt nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG unterliegen, oder Auslandsvermögen gehört. Weiterhin kann die Anzeige bei einer Schenkung unterbleiben, wenn diese Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet wurde.

Das zuständige Finanzamt wird gegebenenfalls von den Beteiligten eine Erbschaftsteuererklärung oder Schenkungsteuererklärung anfordern.

Der Erwerb kann dem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt mit einem formlosen Schreiben mitgeteilt werden, es sei denn, eine Anzeige ist nicht erforderlich . Sie können auch bei dem für die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt (siehe oben bei "Zuständige Stelle") einen Vordruck zur Anzeige des Erwerbs oder einen Erklärungsvordruck anfordern.

Es entstehen bei der Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer keine besonderen Gebühren oder sonstige Kosten.

In welchen Fällen ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung notwendig und wer erteilt sie?

Ist an einem Erbfall ein ausländischer Erwerber beteiligt, haften die Banken für die Erbschaftsteuer, wenn sie das von ihnen verwaltete oder verwahrte Vermögen vor Entrichtung der Erbschaftsteuer einem ausländischen Berechtigten auszahlen oder zur Verfügung stellen. Zur Vermeidung der Haftung fordern die Banken in diesen Fällen eine erbschaftsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung an.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt, sobald nach Prüfung der Unterlagen die gegen den ausländischen Erwerber festgesetzte Erbschaftsteuer bezahlt ist oder festgestellt wird, dass keine Erbschaftsteuer anfällt.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.02.1997 (BGBl. I S.378), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22.12.2009 (BGBl. I S.3950).

·         Sie können das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz  und das Bewertungsgesetz hier online aufrufen.

·         Bitte beachten Sie dazu die vom Bundesministerium der Justiz zur Nutzung dieses kostenlosen Dienstes veröffentlichten Erläuterungen.

[083 / Stand: 25.02.2010 ] [Portal-VB 1805 1000 „Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer]