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Die Antwort ist nach folgenden Themen gegliedert (bitte wählen Sie aus). Allgemeine Informationen zum neuen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Welche Vorgänge unterliegen dem Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht? Welches Vermögen wird in der BRD versteuert? Wie wird die Erbschaft- und Schenkungsteuer berechnet? Gibt es Steuerbefreiungen / Verschonungen? Mit welchem Wert wird Grundvermögen angesetzt? Mit welchem Wert wird unternehmerisches Vermögen angesetzt? Welches Finanzamt ist zuständig? Welche Anzeigepflichten sind zu erfüllen? In welchen Fällen ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung notwendig und wer erteilt sie? Allgemeine Informationen zum neues Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gilt für Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden, für die die Steuer nach dem 31.12.2008 entstanden ist. Die Steuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen regelmäßig mit dem Todestag des Erblassers und bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.
Der Erbschaftsteuer bzw. der Schenkungsteuer unterliegen insbesondere: · der Erwerb von Todes wegen Erbfolge; Vertrages (z. B. Lebensversicherung). · die Schenkung unter Lebenden
Es kommt darauf an, ob in der BRD unbeschränkte Steuerpflicht oder beschränkte Steuerpflicht vorliegt. · Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte, auch im Ausland befindliche Vermögen des Erblassers. Sie tritt ein, wenn der Erblasser oder der Erwerber (bei der Schenkungsteuer der Zuwendende oder der Empfänger der Zuwendung) zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inländer war. gewöhnlichen Aufenthalt haben. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht an. Ausland aufgehalten haben. · Waren weder der Erblasser noch der Erwerber Inländer, tritt beschränkte Steuerpflicht ein. Sie erstreckt sich nur auf das Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes. Dazu zählen insbesondere das in der Bundesrepublik Deutschland befindliche land- und forstwirtschaftliche Vermögen, Grundvermögen, Betriebsvermögen sowie Anteile (mind. 10%) an inländischen Kapitalgesellschaften.
Die Steuer wird nach einem Vomhundertsatz von dem Wert des Erwerbs abzüglich der unten genannten Freibeträge berechnet. Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu, dessen Höhe sich nach der jeweiligen Steuerklasse richtet. Der Steuersatz bestimmt sich dabei zum einen nach der Höhe des Werts des steuerpflichtigen Erwerbs und zum anderen nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser bzw. Schenker. Je näher der Erwerber mit dem Erblasser oder Schenker verwandt ist, desto niedriger ist die Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Für die Höhe der Steuer ist es entscheidend, zu welcher der drei Steuerklassen der Erwerber gehört. Die Steuersätze bilden einen Stufentarif. Der Steuersatz der erreichten Wertstufe gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb.
Freibeträge:
Steuersätze:
Gibt es Steuerbefreiungen / Verschonungen? Es gibt zahlreiche Steuerbefreiungen von denen vor allem die Nachfolgenden von größerer Bedeutung sind:
Das Familienheim kann an den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner nach dem LPartG vom 16.02.2001 und auf Kinder oder Kinder bereits verstorbener Kinder steuerfrei vererbt werden. § Voraussetzung für den steuerfreien Erwerb des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners ist, dass die Wohnung: § vom Erblasser bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde oder § aus zwingenden Gründen nicht zu Wohnzwecken genutzt werden konnte und § beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist. § Voraussetzung für den steuerfreien Erwerb der Kinder oder der Kinder bereits verstorbener Kinder (Enkel) ist, dass die Wohnung § vom Erblasser bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde oder § aus zwingenden Gründen nicht zu Wohnzwecken genutzt werden konnte und § beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist und § die Wohnfläche der Wohnung nicht mehr als 200 m² beträgt. Bei größeren Wohnungen wird die Freistellung nur für 200 m² Wohnfläche gewährt. Die Freistellung entfällt rückwirkend, wenn das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr selbst genutzt wird, es sei denn, der Erbe ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert. Verschonung von vermieteten Wohnungen Zu Wohnzwecken vermietete Wohnungen, die nicht Betriebsvermögen sind, werden mit 90 % ihres gemeinen Wertes angesetzt. Das vermietete Grundstück muss im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum belegen sein. Verschonung unternehmerischen Vermögens Für Firmenerben gibt es zwei Optionen. Die Wahl zwischen beiden Optionen ist bindend und kann nachträglich nicht widerrufen werden. Weitere Steuerbefreiungen: § die tatsächliche oder fiktive Ausgleichsforderung bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft, § nicht geltend gemachte Pflichtteilsansprüche, soweit dafür keine Abfindungen gezahlt werden, § Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I je Erwerber bis einschließlich 41.000 Euro, § andere bewegliche körperliche Gegenstände beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I je Erwerber bis zu 12.000 Euro, dazu zählen nicht Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen sowie Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen gehören, § Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke sowie andere bewegliche körperliche Gegenstände, soweit der Wert beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse II und III je Erwerber insgesamt 12.000 Euro nicht übersteigt, § die üblichen Gelegenheitsgeschenke. Kann die Erbschaft- und Schenkungsteuer gestundet werden?
Mit welchem Wert wird Grundvermögen angesetzt? Unbebaute Grundstücke (§§ 178 Bewertungsgesetz – BewG ff.) Unbebaute Grundstücke werden bewertet, indem die Grundstücksfläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs) multipliziert wird. Bodenrichtwerte werden von den Gutachterausschüssen bei den Gemeinden ermittelt und dort in den Bodenrichtwertkarten ausgewiesen. Diese können bei den Gemeinden eingesehen werden. Lässt sich von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermitteln, so ist er aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten. Die Bodenrichtwerte entsprechen dem aktuellen örtlichen Verkehrswertniveau zu den jeweiligen Stichtagen, weil sie aus tatsächlichen Verkäufen abgeleitet worden sind. Die Ermittlung des Werts unbebauter Grundstücke erfolgt nach der Formel:
Bebauten Grundstücke (§§ 180 BewG ff.) Bei bebauten Grundstücken erfolgt die Bewertung in Anlehnung an die sogenannte Wertermittlungsverordnung. Dabei werden steuerlich drei Bewertungsverfahren unterschieden, die abhängig von der jeweiligen Grundstücksart – geeignet sind, den gemeinen Wert des bebauten Grundstücks (Verkehrswert) zu ermitteln:
Beim Vergleichwertverfahren wird der gemeine Wert des konkret zu bewertenden Grundstücks aus dem Verkauf vergleichbarer Grundstücke abgeleitet. Dabei sind Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Gründstück hinreichend übereinstimmen. An Stelle von Vergleichspreisen können auch Vergleichsfaktoren (z. B. Raum- oder Flächeneinheiten) herangezogen werden, wenn diese vom örtlichen Gutachterausschuss ermittelt und mitgeteilt werden.
Der Ertragswert des bebauten Grundstücks ist die Summe aus Bodenwert und Gebäudeertragswert. Der Wert des Gebäudes (Gebäudeertragswert) ist getrennt von dem Bodenwert zu ermitteln. Dabei wird zum einen - wie bei unbebauten Grundstücken - der Bodenwert für das Grundstück angesetzt. Der Bodenwert berechnet sich aus der Grundstücksfläche multipliziert mit dem jeweils gültigen Bodenrichtwert. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gebäudeertragswerts bildet der Reinertrag des Grundstücks in Höhe des Unterschieds zwischen der Jahresmiete beziehungsweise ortsüblichen Miete einerseits und den Bewirtschaftungskosten andererseits. Der so ermittelte Reinertrag des Grundstücks, vermindert um eine angemessene Verzinsung des - bei der Wertermittlung bereits mit dem Bodenrichtwert berücksichtigten – Bodenwerts, ergibt den Gebäudereinertrag. Dieser ist unter Anwendung eines Vervielfältigers zu kapitalisieren, der bereits die Restnutzungsdauer berücksichtigt. Einen Überblick über das Ertragswertverfahren gibt folgendes Schema:
Beispiel: Frau Jung erbt von ihrem Vater im Jahr 2010 ein mit einem Dreifamilienhaus bebautes Grundstück (Baujahr 1980). Die Jahresmiete beträgt 20.000 €. Der Bodenwert für das Grundstück (300 m²) beläuft sich auf 60.000 €. Die Bewirtschaftungskosten betragen 15 % der Jahresmiete. Der Wert des Mietwohngrundstücks ermittelt sich im Ertragswertverfahren wie folgt: Jahresmiete 20.000 € ./. Bewirtschaftungskosten (15 %) 3.000 € = Reinertrag des Grundstücks 17.000 € ./. Bodenwertverzinsung (5 % x 60.000 €) 3.000 € = Gebäudereinertrag 14.000 € x Vervielfältiger (hier 18,26) 255.640 € + Bodenwert 60.000 € = Grundbesitzwert 315.640 €
Sachwertverfahren Wie im Ertragswertverfahren ist auch im Sachwertverfahren der Bodenwert getrennt vom Gebäudewert zu erfassen. Für die Ermittlung des Gebäudesachwerts ist von den gewöhnlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit (so genannte Normal- oder Regelherstellungskosten) auszugehen, die typisierend festgelegt sind. Diese werden mit der Bruttogrundfläche des Gebäudes beziehungsweise der Geschosse multipliziert und ergeben so den Gebäuderegelherstellungskostenwert. Dabei darf die Bruttogrundfläche nicht mit der Wohnfläche verwechselt werden. Maßgeblich für diese Ermittlung sind nämlich die Außenmaße des Gebäudes beziehungsweise der Raumeinheiten. Von dem so ermittelten Wert wird dann die Alterswertminderung abgezogen. Die Summe aus dem sich danach ergebenden Gebäudesachwert und dem Bodenwert (vorläufiger Sachwert) wird unter Anwendung von Marktanpassungsfaktoren der Gutachterausschüsse oder - wenn solche nicht zur Verfügung stehen - einer gesetzlich festgelegten Wertzahl an die Marktverhältnisse angepasst und ergibt den Grundbesitzwert. Einen Überblick über das Sachwertverfahren gibt folgendes Schema:
Beispiel: Frau Schulz erbt von ihrem Vater im Jahr 2010 ein mit einem zweigeschossigen Einfamilienhaus (Flachdach, gehobene Ausstattung, ohne Kellergeschoss) bebautes Grundstück (Baujahr 1980). Die Bruttogrundfläche des Hauses beträgt 300 m². Die Regelherstellungskosten betragen in diesem Fall 1.130 €/m². Der Bodenwert für das Grundstück, das eine Fläche von 300 m² hat, beläuft sich auf 200 €/m². Der Marktanpassungsfaktor beträgt 0,9. Ein Vergleichsgrundstück liegt nicht vor. Der Wert des Einfamilienhauses ermittelt sich im Sachwertverfahren wie folgt: Gebäuderegelherstellungswert (300 x 1.130 €/m² 339.000 € ./. Alterswertminderung (37,5 % 127.125 € = Gebäudesachwert 211.875 € + Bodenwert (300 m² x 200 €/m²) 60.000 € = vorläufiger Sachwert 271.875 € x Marktanpassungsfaktor (0,9) x 0,9 = Grundbesitzwert 244.687 € Das umfassende Tabellenwerk ist dem Bewertungsgesetz zu entnehmen. Vom Gebäuderegelherstellungswert ist eine Alterswertminderung abzuziehen. Der nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende Gebäudewert ist regelmäßig mit mindestens 40 Prozent des Gebäuderegelherstellungswerts anzusetzen. Erbbaurechte / Gebäude auf fremden Grund und Boden (§§ 192, 195 BewG ff.) Bei Erbbaurechten kann sowohl das Grundstück wie auch das aufstehende Gebäude Gegenstand einer Schenkung oder eines Erbfalls sein. Dementsprechend bilden das belastete Grundstück und das Erbbaurecht zwei getrennte wirtschaftliche Einheiten, die jeweils eigenständig bewertet werden. Bei der Wertermittlung sind neben dem Bodenwert und dem Gebäudewert bei bebauten Grundstücken die Höhe des Erbbauzinses, die Restlaufzeit des Erbbaurechts und die Höhe der Gebäudeentschädigung angemessen zu berücksichtigen. Bewertung des Erbbaurechts Der für das Erbbaurecht anzusetzende Wert ist im Vergleichswertverfahren zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Verkaufsfaktoren vorliegen. Liegen solche nicht vor, ist eine finanzmathematische Methode anzuwenden, wobei sich der Wert des Erbbaurechts aus dem Bodenwertanteil und einem Gebäudewertanteil zusammensetzt. Bewertung des Erbbaugrundstücks Auch der für das Erbbaugrundstück anzusetzende Wert sollte zunächst im Vergleichswertverfahren ermittelt werden, wenn für das zu bewertende Grundstück Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen. Liegen solche nicht vor, ist eine finanzmathematische Methode anzuwenden, um den Bodenwertanteil zu bestimmen. Gebäude auf fremden Grund und Boden Auch bei einem Gebäude auf fremden Grund und Boden sind die für das Erbbaurecht geltenden Grundsätze anzuwenden, jedoch ohne Berücksichtigung einer Gebäudeentschädigung beim Heimfall. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts (§ 198 BewG) Trotz vorsichtiger Wertermittlung nach den §§ 179 und 182 bis 196 BewG kann sich wegen der typisierenden Bewertung in manchen Fällen ein höherer Wert ergeben als der tatsächliche Grundstückswert. In diesen Fällen kann der Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt in diesen Fällen nachweisen, dass der gemeine Wert seines Grundstücks niedriger als der im Bewertungsverfahren ermittelte Grundstückswert ist. Als Nachweis ist regelmäßig ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erforderlich. Das Gutachten ist für die Feststellung des Grundbesitzwerts nicht bindend, sondern unterliegt der Beweiswürdigung durch das Finanzamt. Auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommener Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück kann als Nachweis dienen. Mit welchem Wert wird unternehmerisches Vermögen angesetzt? Der gemeine Wert des Betriebsvermögens oder nicht börsennotierter Anteile an Kapitalgesellschaften ist vorrangig aus Verkäufen abzuleiten, die innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag zwischen fremden Dritten erfolgt sind. Liegen solche Verkäufe nicht vor, ist der Wert des Betriebsvermögens unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln. Neuer Bewertungsmaßstab ist ein Gesamtbewertungsverfahren, bei dem der Verkehrswert der einzelnen Wirtschaftsgüter grundsätzlich nicht mehr festzustellen ist. Diese gehen in dem neuen Gesamtwert (= Ertragswert des ganzen Unternehmens) unter. Gleiches gilt für die Unternehmensverbindlichkeiten. Zur Ermittlung des gemeinen Werts kann auf betriebswirtschaftliche Bewertungsmethoden oder auf das gesetzlich geregelte vereinfachte Ertragswertverfahren zurückgegriffen werden. Beim vereinfachten Ertragswertverfahren wird ein Vervielfältiger auf den Durchschnittsgewinn angewandt, der in den letzten drei vor dem Bewertungsstichtag endenden Wirtschaftsjahren erzielt wurde. Schließlich ist noch der Substanzwert des Unternehmens zu bestimmen. Dieser ist der Mindestwert der Unternehmensbewertung und setzt sich aus der Summe der gemeinen Werte der betrieblichen Einzelwirtschaftsgüter abzüglich der Schulden zusammen. Welches Finanzamt ist zuständig? In Baden-Württemberg ist die Zuständigkeit für die Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer bestimmten Finanzämtern zentral übertragen worden und richtet sich in der Regel nach dem Wohnsitzfinanzamt des Erblassers oder Schenkers.
Jeder der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber (bei Schenkungen auch vom Schenker) innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Vermögensanfall dem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) beruht, und sich aus der Verfügung von Todes wegen das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Das gilt nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG unterliegen, oder Auslandsvermögen gehört. Weiterhin kann die Anzeige bei einer Schenkung unterbleiben, wenn diese Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet wurde. Der Erwerb kann dem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt mit einem formlosen Schreiben mitgeteilt werden, es sei denn, eine Anzeige ist nicht erforderlich . Sie können auch bei dem für die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt (siehe oben bei "Zuständige Stelle") einen Vordruck zur Anzeige des Erwerbs oder einen Erklärungsvordruck anfordern. Es entstehen bei der Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer keine besonderen Gebühren oder sonstige Kosten. In welchen Fällen ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung notwendig und wer erteilt sie? Ist an einem Erbfall ein ausländischer Erwerber beteiligt, haften die Banken für die Erbschaftsteuer, wenn sie das von ihnen verwaltete oder verwahrte Vermögen vor Entrichtung der Erbschaftsteuer einem ausländischen Berechtigten auszahlen oder zur Verfügung stellen. Zur Vermeidung der Haftung fordern die Banken in diesen Fällen eine erbschaftsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung an. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt, sobald nach Prüfung der Unterlagen die gegen den ausländischen Erwerber festgesetzte Erbschaftsteuer bezahlt ist oder festgestellt wird, dass keine Erbschaftsteuer anfällt. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.02.1997 (BGBl. I S.378), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22.12.2009 (BGBl. I S.3950). · Sie können das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz und das Bewertungsgesetz hier online aufrufen. · Bitte beachten Sie dazu die vom Bundesministerium der Justiz zur Nutzung dieses kostenlosen Dienstes veröffentlichten Erläuterungen. [083 / Stand: 25.02.2010 ] [Portal-VB 1805 1000 „Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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