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Wie wird der Einbau eines Rußpartikelfilters in einen Diesel-PKW gefördert? [094] |
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Zum 01.04.2007 ist das geänderte Kraftfahrzeugsteuergesetz in Kraft getreten, durch das die Nachrüstung von Diesel-PKW mit einem Rußpartikelfilter gefördert wird (BGBl 2007 Teil I S. 356). Das Gesetz sieht vor, dass für einen Diesel-PKW mit erstmaliger Zulassung bis zum 31.12.2006, der in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 mit einem Rußpartikelfilter nachgerüstet wird, eine einmalige Steuerbefreiung i. H. v. 330 Euro gewährt wird. Die Steuerbefreiung endet, wenn die Steuerersparnis den Wert von 330 Euro erreicht hat. Die Befreiung beginnt mit dem Tag, an dem nach Feststellung der Zulassungsbehörde die Voraussetzungen für die Einstufung in die festgelegten Partikelminderungsstufen erfüllt sind, d.h. der Nachweis über den nachträglichen Einbau eines Partikelfilters ist gegenüber der Zulassungsstelle – und nicht gegenüber dem Finanzamt – zu erbringen. Für Diesel-PKW, die in der Zeit vom 01.01.2006 – 31.03.2007 nachgerüstet wurden, beginnt die Befreiung am 01.04.2007. Nach Ablauf des Befreiungszeitraums (d.h. wenn die Steuerersparnis von 330 Euro ausgeschöpft ist) unterliegen diese Fahrzeuge wieder den regulären Steuersätzen. Da es sich bei dieser Förderung um eine Steuervergünstigung (Steuerersparnis) handelt, kann der Betrag von 330 Euro in den Fällen, in denen die Fahrzeuge aus anderen Gründen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, nicht erstattet werden (z.B. steuerbefreite Fahrzeuge von schwerbehinderten Personen). Für nicht nachgerüstete Diesel-PKW erhöht sich der jeweilige Steuersatz in der Zeit vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2011 um 1,20 Euro je angefangene 100 Kubikzentimeter. [094 / Stand: 18.7.2007] |
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