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Frage:

Wer kann eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer beantragen? [092]

Antwort:

Das Gesetz kennt eine Reihe von Befreiungen und Vergünstigungen. So erhalten Steuerbefreiung z.B. die Halter folgender Fahrzeuge:

  • von der Zulassung befreite Maschinen für den Straßenbau, Anhänger hinter Straßenwalzen, Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke,
  • Fahrzeuge im Feuerwehrdienst, Katastrophen - und Luftschutz, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung,
  • Kraftomnibusse oder PKW mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Führersitz im Linienverkehr,
  • Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge und Anhänger hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen im Bereich der Land - und Forstwirtschaft,
  • Schausteller - Zugmaschinen, Wohnwagen des Schaustellergewerbes mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t,
    Packwagen des Schaustellergewerbes mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 t sowie selbstfahrende Wohnwagen des Schaustellergewerbes,
  • Fahrzeuge, die im Kombinierten Verkehr Schiene/Strasse für die Zustellung oder Abholung von Behältern eingesetzt werden,
  • Fahrzeuge mit einem sog. Ausfuhrkennzeichen.

Das Gesetz kennt ferner Vergünstigungen für schwerbehinderte Personen. Bitte erkundigen Sie sich deshalb bei der Kraftfahrzeugsteuerstelle Ihres Finanzamts.

[092 / Stand: 14.2.2007]