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Das Gesetz kennt eine Reihe von Befreiungen und Vergünstigungen. So erhalten Steuerbefreiung z.B. die Halter folgender Fahrzeuge:
- von der Zulassung befreite Maschinen für den Straßenbau, Anhänger hinter Straßenwalzen, Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke,
- Fahrzeuge im Feuerwehrdienst, Katastrophen - und Luftschutz, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung,
- Kraftomnibusse oder PKW mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Führersitz im Linienverkehr,
- Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge und Anhänger hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen im Bereich der Land - und Forstwirtschaft,
- Schausteller - Zugmaschinen, Wohnwagen des Schaustellergewerbes mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t,
Packwagen des Schaustellergewerbes mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 t sowie selbstfahrende Wohnwagen des Schaustellergewerbes,
- Fahrzeuge, die im Kombinierten Verkehr Schiene/Strasse für die Zustellung oder Abholung von Behältern eingesetzt werden,
- Fahrzeuge mit einem sog. Ausfuhrkennzeichen.
Das Gesetz kennt ferner Vergünstigungen für schwerbehinderte Personen. Bitte erkundigen Sie sich deshalb bei der Kraftfahrzeugsteuerstelle Ihres Finanzamts.
[092 / Stand: 14.2.2007]
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