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Welche Schadstoffklassen und Steuersätze für PKW gibt es? [088] |
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Die geltenden Schadstoffklassen und Steuersätze sind aus nachstehender Übersicht ersichtlich.
Übersicht über die Steuersätze
[*] Für Diesel-PKW erhöht sich in der Zeit vom 01.04.2007 bis zum 31.03.2011 der jeweilige Steuersatz um 1,20 € je angefangene 100 cm³, wenn das Fahrzeug nicht einer der Partikelminderungsstufen PM 01 und PM 0 bis PM 5 oder einer der Partikelminderungsklassen PMK 01 und PMK 0 bis PMK 4 nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entspricht (§ 9a Abs. 1 KraftStG). Dies gilt nicht für Oldtimer-Kennzeichen und sog. rote Kennzeichen.
[1] Bei einem Hubraum von mehr als 2.000 cm³ gilt die Schlüsselnummer uneingeschränkt als Nachweis, sofern diese vor dem 26. Juli 1995 zugewiesen wurde.
[2] Bei einem Hubraum von 1.400 bis 2.000 cm³ muss zusätzlich durch eine Herstellerbescheinigung nachgewiesen sein, dass eine der im Anhang zu § 40c Abs. 1 BundesImmissionsschutzgesetz (BImSchG) unter Nr. 2.2.1 (Anlage XXIII StVZO), Nr. 2.2.2 (Anhang III A Richtlinie 70/220/EWG) oder Nr. 2.2.4 (Richtlinie 91/441/EWG) genannten Anforderungen erfüllt ist.
[3] Kraftfahrzeuge mit Ottomotor müssen nachweislich vor dem 26. Juli 1995 mit Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung (GKAT) ausgerüstet worden sein. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn im Fahrzeugbrief /-schein unter Ziff. 5 - Antriebsart - „OTTO/GKAT“ und die Schlüsselnummer „51“ eingetragen sind. Eine entsprechende Eintragung unter Ziffer 33 ist gleichwertig.
[4] Gilt nur für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1986 erstmals zugelassen und vor dem 1. Januar 1988 als bedingt schadstoffarm A anerkannt wurden
Angaben ohne Gewähr [088 / Stand: 18.7.2007] |
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