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Frage:

Was ist eine "Körperschaftsteuer"? [114]

Antwort:

Die Antwort zur "Körperschaftsteuer" ist nach folgenden Themen gegliedert (bitte wählen Sie aus):

Allgemeine Informationen
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Kosten/Leistung
Rechtsgrundlage

Allgemeine Informationen

Körperschaftsteuer wird auf das Einkommen von juristischen Personen erhoben. Das können z.B. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Vereine oder Genossenschaften sein. Die Körperschaftsteuer tritt dabei an die Stelle der Einkommensteuer.

Wer seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz im Inland hat, ist uneingeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Bei Geschäftsleitung oder Sitz im Ausland und Einkünften im Inland gilt eine beschränkte Körperschaftsteuerpflicht.

Grundlage für die Besteuerung ist das Einkommen, das die Körperschaft in einem Wirtschaftsjahr bezogen hat. Was als Einkommen gilt und wie es zu ermitteln ist, folgt den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung eventueller körperschaftsteuerlicher Sondervorschriften.

Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens. Auf die so ermittelte Steuerschuld wird zusätzlich ein Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent erhoben. Bestimmte Körperschaften können einen Freibetrag von 5.000 Euro geltend machen.

Die Körperschaftsteuer ist eine sogenannte Gemeinschaftssteuer. Die Einnahmen daraus fließen daher dem Bund und den Ländern gemeinsam zu.

Die Körperschaftsteuererklärung für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr müssen Sie jährlich bis 31. Mai abgeben.
Sie müssen vierteljährlich zu folgenden Terminen eine Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer leisten:
• 10. März
• 10. Juni
• 10. September
• 10. Dezember

Die Vorauszahlungsrate beträgt jeweils ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Bei der Körperschaftsteuererklärung für das laufende Jahr kann sich dementsprechend eine Nachzahlung oder eine Gutschrift ergeben.

Hinweis: Gemeinnützige Vereine müssen nur für die Einkünfte aus ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Körperschaftsteuer leisten. Es gibt gemeinnützige Vereine, deren Einkünfte sehr gering sind, sofern diese unter dem Freibetrag i.H. von 5.000 € liegen müssen sie keine Körperschaftsteuer bezahlen. Eventuell kann auf die Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung verzichtet werden. Zur Überprüfung der Gemeinnützigkeit müssen sie alle drei Jahre einen Fragebogen ausfüllen

Zuständige Stelle

ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Geschäftssitz befindet

Verfahrensablauf

Die Körperschaft muss eine Bilanz erstellen, auf deren Grundlage die Höhe der Körperschaftsteuer ermittelt wird. Außerdem muss sie eine Körperschaftsteuererklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt abgeben. Zuständig ist das Finanzamt des Geschäftssitzes.

Das Finanzamt ermittelt aufgrund des errechneten Einkommens die Höhe der Körperschaftsteuer und des Solidaritätszuschlags.

Hinweis: Dividenden die die Körperschaft ausschüttet werden beim Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert. Diese unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 Prozent. Eventuell können sie auch dem sogenannten „Teileinkünfteverfahren“ unterliegen. Danach werden 60% der Dividenden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Oft ist dieser Prozentsatz jedoch ungünstiger.

Hinweis: Die Formulare zur Körperschaftsteuer finden Sie im Onlineangebot der Steuerverwaltung.

Kosten/Leistung

keine

Rechtsgrundlage

Hinweis: Die aktuellen Fassungen der steuerlichen Gesetze und Verordnungen finden Sie im Internet unter http://bundesrecht.juris.de. Das Bundesministerium der Justiz und die juris GmbH stellen dort für interessierte Bürgerinnen und Bürger nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht im Volltext bereit (kostenlos!). Bitte beachten Sie die Hinweise zur Nutzung dieses kostenlosen Dienstes.

[114 / Stand: 10.11.2011]    [5109 1002]